AG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2008
67g IN 352/08
Normen:
InsO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
IPRax 2010, 253
NJW-RR 2009, 483
ZIP 2009, 532

Anwendbarkeit von § 135 Abs. 1 InsO n.F. auf Scheinauslandsgesellschaften

AG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 67g IN 352/08

DRsp Nr. 2009/6683

Anwendbarkeit von § 135 Abs. 1 InsO n.F. auf Scheinauslandsgesellschaften

»1. § 135 Abs.1 InsO in der Fassung des am 1.11.08 in Kraft getretenen "MoMiG" ist auf sog. Scheinauslandsgesellschaften (hier: ausschließlich in Deutschland tätige Limited mit Sitz in England) anwendbar. Dadurch, dass der Gesetzgeber das bisherige Eigenkapitalersatzrecht durch rein insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften ersetzt und auf das Tatbestandsmerkmal "Krise der Gesellschaft" (§ 32a Abs.1 GmbHG aF) verzichtet hat, ist der Meinungsstreit um die Anwendbarkeit des bisherigen Eigenkapitalersatzrechtes auf Scheinauslandsgesellschaften für Rechtshandlungen, die nach dem 1.11.08 erfolgen, obsolet geworden. 2. Für Rechtshandlungen, die vor dem 1.11.08 erfolgt sind, kommt es darauf an, ob die Rechtshandlung nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen war, Art 103d EGInsO. Dies ist wegen § 135 Abs.1 InsO aF nicht der Fall, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlung (hier: Rückzahlung eines Darlehns an den einzigen Gesellschafter) bereits insolvenzreif war und sich damit in der "Krise" iSd bisherigen Eigenkapitalersatzrechtes befunden hat, § 32a Abs.1 GmbHG aF.«

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1;

Gründe: