FG Hamburg - Urteil vom 11.12.2019
2 K 10/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Anwendung der sog. 1 %-Regelung auf einen von einem Taxiunternehmer als Taxi genutzten Pkw

FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 2 K 10/19

DRsp Nr. 2022/6856

Anwendung der sog. 1 %-Regelung auf einen von einem Taxiunternehmer als Taxi genutzten Pkw

1. Auch Taxen fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da es sich bei Taxen typischerweise um Fahrzeuge handelt, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.2. Stehen einem Steuerpflichtigen neben einem als Großraumtaxi genutzten Pkw drei weitere Pkw für die Privatnutzung zur Verfügung und werden die privaten Pkw nur von vier Personen genutzt, kann der erste Anschein einer Privatnutzung betrieblicher Pkw widerlegt sein. Über die mögliche Erschütterung des Beweises des ersten Anscheins entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf einen von dem Kläger als Taxi genutzten Pkw-1 die sog 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG) anwendbar ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2016 als Taxiunternehmer tätig. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte seinerzeit ein Pkw-1 (HH-XX 1), welchen er als Großraumtaxi nutzte.