Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 GrEStG auf eine Gesamthand; interpolierende Betrachtungsweise; Grunderwerbsteuer
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 243/03
DRsp Nr. 2004/783
Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3GrEStG auf eine Gesamthand; interpolierende Betrachtungsweise; Grunderwerbsteuer
Ein striktes Beharren auf der selbstständigen Rechtsträgerschaft von Gesamthandsgemeinschaften gegenüber ihren Gesellschaftern würde zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften sind deshalb nicht buchstabengetreu anzuwenden, sondern es ist durch Auslegung, erforderlichenfalls auch mittels Interpolation mehrerer Befreiungsvorschriften, der objektiv erkennbare und abstrakt abgrenzbare Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang des Gesetzes zu erschließen, ohne allerdings den Anwendungsbereich der jeweiligen Befreiungstatbestände zu erweitern. Diese Überlegungen führen im Ergebnis dazu, den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG in der Weise auf die Vergünstigungsvorschrift des § 5GrEStG zu übertragen, dass bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern das Nichtbeteiligtsein des Grundstücksveräußerers an der Gesamthand der Gewährung der Vergünstigung nach § 5GrEStG nicht entgegensteht.