FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2003
5 K 243/03
Normen:
GrEStG (1997) § 3 Nr. 6 S. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 1, 3 ;

Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 GrEStG auf eine Gesamthand; interpolierende Betrachtungsweise; Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 243/03

DRsp Nr. 2004/783

Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 GrEStG auf eine Gesamthand; interpolierende Betrachtungsweise; Grunderwerbsteuer

Ein striktes Beharren auf der selbstständigen Rechtsträgerschaft von Gesamthandsgemeinschaften gegenüber ihren Gesellschaftern würde zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften sind deshalb nicht buchstabengetreu anzuwenden, sondern es ist durch Auslegung, erforderlichenfalls auch mittels Interpolation mehrerer Befreiungsvorschriften, der objektiv erkennbare und abstrakt abgrenzbare Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang des Gesetzes zu erschließen, ohne allerdings den Anwendungsbereich der jeweiligen Befreiungstatbestände zu erweitern. Diese Überlegungen führen im Ergebnis dazu, den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG in der Weise auf die Vergünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG zu übertragen, dass bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern das Nichtbeteiligtsein des Grundstücksveräußerers an der Gesamthand der Gewährung der Vergünstigung nach § 5 GrEStG nicht entgegensteht.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 3 Nr. 6 S. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand: