BFH - Urteil vom 24.11.2009
VIII R 29/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1029/06

Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG) bei Vermischung von Darlehnsmitteln mit anderen Geldbeträgen; Auszahlung eines Darlehens mit Besicherung durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherung auf ein Kontokorrentkonto; Steuerpflichtigkeit für Zinsen aus einer zur Sicherung eines Darlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen VIII R 29/07

DRsp Nr. 2010/4650

Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a Einkommenssteuergesetz (EStG) bei Vermischung von Darlehnsmitteln mit anderen Geldbeträgen; Auszahlung eines Darlehens mit Besicherung durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherung auf ein Kontokorrentkonto; Steuerpflichtigkeit für Zinsen aus einer zur Sicherung eines Darlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung

1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.2. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.