I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger gründete Ende Februar 2001 mit zwei weiteren Gesellschaftern eine Service-GmbH. Der Kläger und ein weiterer Gesellschafter hielten jeweils 47 % der Geschäftsanteile und wurden zu Geschäftsführern bestellt, der dritte Gesellschafter hielt 6 % des Stammkapitals von 25.000 €. Gegenstand der Service-GmbH war es, der Betriebskrankenkasse B eine Callcenter-Dienstleistung zur Bewältigung ihrer Beitrittsnachfrage zur Verfügung zu stellen. Geschäftsjahr der Service-GmbH war das Kalenderjahr.
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