BFH - Urteil vom 11.11.2009
IX R 57/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 4 bNr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg - 1 K 190/06 - 29.10.2008 (EFG 2009, 642),

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens i.R.e. Veräußerung von Anteilen einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH bei Ausfluss steuerbarer Einnahmen im Jahr 2002 an die Anteilseigner

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen IX R 57/08

DRsp Nr. 2010/3368

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens i.R.e. Veräußerung von Anteilen einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH bei Ausfluss steuerbarer Einnahmen im Jahr 2002 an die Anteilseigner

Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 4 bNr. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger gründete Ende Februar 2001 mit zwei weiteren Gesellschaftern eine Service-GmbH. Der Kläger und ein weiterer Gesellschafter hielten jeweils 47 % der Geschäftsanteile und wurden zu Geschäftsführern bestellt, der dritte Gesellschafter hielt 6 % des Stammkapitals von 25.000 €. Gegenstand der Service-GmbH war es, der Betriebskrankenkasse B eine Callcenter-Dienstleistung zur Bewältigung ihrer Beitrittsnachfrage zur Verfügung zu stellen. Geschäftsjahr der Service-GmbH war das Kalenderjahr.