Der Bescheid für 2009 über Körperschaftsteuer vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird in der Weise geändert, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Betrag der nichtabziehbaren Ausgaben von ... EUR um ... EUR auf ... EUR vermindert wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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