Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des am 30.05.1983 geborenen Kindes A den Kindergeldanspruch der Klägerin für Januar bis August 2003 ausschließen.
Der Sohn der Klägerin besuchte von Januar bis Juli 2003 die Staatliche Berufsoberschule X . Sein Zeugnis der Fachhochschulreife datiert vom 11.07.2003. Vom 12.07. bis 31.08.2003 war er beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und bezog für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld i. H. v. insgesamt 706,35 EUR. Ab 01.09.2003 begann er mit der Ableistung seines Zivildienstes.
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