FG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2004
IV 248/03
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Anwendung des Zuflussprinzips bei der Ermittlung der eigenen Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen IV 248/03

DRsp Nr. 2005/2555

Anwendung des Zuflussprinzips bei der Ermittlung der eigenen Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Eine Nachzahlung von Zuschüssen nach dem BAföG für Monate des Vorjahres ist bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des am 30.05.1983 geborenen Kindes A den Kindergeldanspruch der Klägerin für Januar bis August 2003 ausschließen.

Der Sohn der Klägerin besuchte von Januar bis Juli 2003 die Staatliche Berufsoberschule X . Sein Zeugnis der Fachhochschulreife datiert vom 11.07.2003. Vom 12.07. bis 31.08.2003 war er beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und bezog für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld i. H. v. insgesamt 706,35 EUR. Ab 01.09.2003 begann er mit der Ableistung seines Zivildienstes.