FG Hamburg - Urteil vom 26.10.2010
2 K 250/08
Normen:
EStG § 32c; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;

Anwendung von § 32c EStG a. F. bei atypisch stiller Beteiligung an einer Organgesellschaft?

FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 250/08

DRsp Nr. 2011/2543

Anwendung von § 32c EStG a. F. bei atypisch stiller Beteiligung an einer Organgesellschaft?

Die durch eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft begründete Mitunternehmerschaft verdrängt das Organschaftsverhältnis mit der Folge, dass die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG a. F. im Gewinnfestsetzungsbescheid des Organträgers nicht festzustellen ist.

Normenkette:

EStG § 32c; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tarifbegrenzung des § 32c des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 1996 bis 1998 geltenden Fassung (EStG a. F.) auf das der Klägerin zuzurechnende Einkommen ihrer Organgesellschaften zu gewähren ist.