AnwGH Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2010
AGH 27/09
Normen:
BRAO § 43; BRAO § 113; BRAO § 114; BNotO § 110;
Vorinstanzen:
AnwG Oldenburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 EG 10/05

AnwGH Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2010 (AGH 27/09) - DRsp Nr. 2011/1320

AnwGH Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen AGH 27/09

DRsp Nr. 2011/1320

Die Begehung einer Untreue durch einen Rechtsanwalt stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 113 BRAO dar, auch wenn die Handlung im Zusammenhang mit einem notariellen Verwahrungsgeschäft erfolgt ist. Der Vorrang des notariellen Disziplinarverfahrens (§ 110 BNotO) hindert ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht, wenn der Rechtsanwalt zwischenzeitlich seines Notaramtes enthoben worden ist und ein notarielles Disziplinarverfahren damit nicht mehr durchgeführt werden kann. Eine Untreuehandlung stellt einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Anwaltschaft die regelmäßige Folge ist.

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Rechtsanwalt zweier Verstöße gegen seine Berufspflicht durch private Verwendung von ihm treuhänderisch auf dem Notaranderkonto verwalteter Mandantengelder schuldig ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Rechtsanwalt.

Normenkette:

BRAO § 43; BRAO § 113; BRAO § 114; BNotO § 110;

Gründe: