Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob eine Arbeitslohn-Nachzahlung in Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ermäßigt zu besteuern ist.
Der verheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2011 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er auf der Anlage N einen laufenden Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 47.842 € und in deren Zeile 17 "Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre" in Höhe von 47.260 €. Die Einnahmen erzielte der Kläger aus den folgenden Tätigkeiten:
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