FG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2018
1 K 833/17

Arbeitgeber; Einkommen; Arbeitsleistung; Nachzahlung; Einkommensteuerbescheid; Auszahlung; Zugang; Berechnung; Klage; Einkommensteuer; Zinsen; Beendigung; Vereinbarung; Behandlung; leitender Angestellter; Rechtsprechung des BFH; mehrere Kalenderjahre; Revision; Bonusanspruch; Aktenlage; Bemessung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 1 K 833/17

DRsp Nr. 2019/8043

Arbeitgeber; Einkommen; Arbeitsleistung; Nachzahlung; Einkommensteuerbescheid; Auszahlung; Zugang; Berechnung; Klage; Einkommensteuer; Zinsen; Beendigung; Vereinbarung; Behandlung; leitender Angestellter; Rechtsprechung des BFH; mehrere Kalenderjahre; Revision; Bonusanspruch; Aktenlage; Bemessung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Arbeitslohn-Nachzahlung in Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ermäßigt zu besteuern ist.

Der verheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2011 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er auf der Anlage N einen laufenden Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 47.842 € und in deren Zeile 17 "Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre" in Höhe von 47.260 €. Die Einnahmen erzielte der Kläger aus den folgenden Tätigkeiten: