Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Ausführung von ...arbeiten.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin für gewerblichen Aushilfen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal abgeführt und übernommen hatte. Der Prüfer beanstandete dies, weil die Klägerin für ihre Aushilfen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) entrichtet hatte und mit diesen Beitragszahlungen die monatlichen Pauschalierungsgrenzen des § 40a Abs. 2 EStG überschritten wurden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin beantragte für den Fall der Schädlichkeit dieser Zahlungen i. S. des § 40a Abs. 2 EStG eine Nachversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 v. H. unter Anrechnung der bereits gezahlten pauschalen Steuern und hält an diesem hilfsweisen Antrag auch für das Klageverfahren fest.
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