BFH - Urteil vom 26.11.2002
VI R 161/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 9 ;
Fundstellen:
BB 2003, 461
BFH/NV 2003, 400
BStBl II 2003, 331
DStRE 2003, 332
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 581/01

Arbeitgeberzahlung an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen VI R 161/01

DRsp Nr. 2003/2660

Arbeitgeberzahlung an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft

»Tarifvertraglich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von mtl. 10 DM je Arbeitnehmer sind als Barlohn zu qualifizieren, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Auf Barlohnzahlungen findet § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist durch Tarifvertrag verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Zusatzversorgungskasse) in Höhe von 10 DM je Arbeitnehmer im Monat zu leisten. Zweck der Zusatzversorgungskasse ist es, die Gesamtaltersversorgung bzw. die Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer zu verbessern. Die Klägerin gab beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) u.a. Lohnsteuer-Anmeldungen für Mai 1998, Mai 1999 sowie April 2000 ab. In diesen Lohnsteuer-Anmeldungen hatte die Klägerin die an die Zusatzversorgungskasse geleisteten Zahlungen als Zukunftssicherungsleistungen einer pauschalierten Besteuerung nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen.