FG Hessen - Urteil vom 29.11.2017
4 K 1709/15
Normen:
EStG § 18; LStDV § 1;

Arbeitnehmereigenschaft an sog. Telefoninterviewern

FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 1709/15

DRsp Nr. 2018/14564

Arbeitnehmereigenschaft an sog. Telefoninterviewern

Tenor

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Der Haftungsbescheid vom 01.09.2016 wird dahingehend abgeändert, dass für die Arbeitnehmer der Lohnsteuerhaftungsbetrag jeweils auf 40 % herabgesetzt wird, so dass sich ein Gesamthaftungsbetrag von 152.014 € zzgl. 8.360,77 € Solidaritätszuschlag ergibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen.

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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 18; LStDV § 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer.

Streitig ist, ob die bei der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2006 bis Dezember 2009 (Streitzeitraum) tätig gewesenen Telefoninterviewer Arbeitnehmer waren sowie die Höhe der Lohnsteuer, für die eine Haftung in Betracht kommt.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxx eingetragene GmbH. Sie betrieb ein Unternehmen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung. Für sie waren Interviewer tätig, die Befragungen per Telefon durchführten.

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