Der Haftungsbescheid vom 01.09.2016 wird dahingehend abgeändert, dass für die Arbeitnehmer der Lohnsteuerhaftungsbetrag jeweils auf 40 % herabgesetzt wird, so dass sich ein Gesamthaftungsbetrag von 152.014 € zzgl. 8.360,77 € Solidaritätszuschlag ergibt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen.
-Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer.
Streitig ist, ob die bei der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2006 bis Dezember 2009 (Streitzeitraum) tätig gewesenen Telefoninterviewer Arbeitnehmer waren sowie die Höhe der Lohnsteuer, für die eine Haftung in Betracht kommt.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts A unter
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