FG Hessen vom 29.09.1997
4 K 1986/93
Fundstellen:
EFG 1998, 463

Arbeitslohn bei verbilligter Grundstücksüberlassung

FG Hessen, vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 4 K 1986/93

DRsp Nr. 2001/2868

Arbeitslohn bei verbilligter Grundstücksüberlassung

1. Erwirbt ein Arbeitnehmer von einer Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis verbilligt ein Grundstück, gehört die Differenz zwischen Verkehrswert und niedrigerem Kaufpreis zum Arbeitslohn. 2. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks ist ein Abschlag für Denkmalschutz sowie für ein vereinbartes Vorkaufsrecht vorzunehmen. Ein Wiederkaufsrecht für den Fall, daß das Grundstück alsbald zu einem näher definierten "überhöhten" Preis weiterverkauft wird und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, nach der auf dem Grundstück der denkmalgeschützten Wohnsiedlung keine störende gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt und das Grundstück nicht zu mehr als 50 % beruflich oder gewerblich genutzt werden darf, sind nicht wertmindernd zu berücksichtigen. 3. Der Zufluß des Arbeitslohns liegt grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum vor, in dem der Arbeitnehmer das Grundstück zu zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum erwirbt. Ein Zufluß in einem früheren Veranlagungszeitraum kann ausnahmsweise vorliegen, wenn die Vertragsbeteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des zunächst nicht notariell beurkundeten Kaufvertrags früher eintreten und dann auf Dauer bestehen lassen (§ 41 AO).

Für die Praxis: