FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1999
9 K 2985/97 H (L)
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1368

Arbeitslohn; Erstattung; Paketzustellservice; Verwarnungsgeld; betriebliches Interesse; Haftung (Lohnsteuer) 1990 bis 1993 - Kein überwiegendes betriebliches Interesse bei Erstattung von

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 2985/97 H (L)

DRsp Nr. 2001/1620

Arbeitslohn; Erstattung; Paketzustellservice; Verwarnungsgeld; betriebliches Interesse; Haftung (Lohnsteuer) 1990 bis 1993 - Kein überwiegendes betriebliches Interesse bei Erstattung von

In der Erstattung von Verwarnungsgeldern an die Fahrer eines Paketzustellservices kann wegen des Eigeninteresses der Arbeitnehmer an der Übernahme dieser Kosten kein aufgedrängter, überwiegend durch das Arbeitsablaufinteresse des Arbeitgebers veranlasster Vorteil ohne Entlohnungscharakter gesehen werden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen ,privaten' Paketzustelldienst. Nach den Feststellungen einer für den Zeitraum 1.10.1988 bis 31.12.1992 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung übernahm die Klägerin im Prüfungszeitraum für ihre Fahrer die Verwarnungsgelder, die gegen diese für Falschparken verhängt wurden.

Gegen den aufgrund des Lohnsteueraußenprüfungsberichts vom 7.6.1993 insoweit erlassenen Haftungsbescheid vom 15.7.1993 legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erließ der Beklagte einen geänderten Haftungs-/Nachforderungsbescheid vom 11.10.1993. Die auf die Verwarnungsgelder entfallende Lohnsteuer belief sich danach auf 262.541,00 DM.