Die Klägerin betreibt einen ,privaten' Paketzustelldienst. Nach den Feststellungen einer für den Zeitraum 1.10.1988 bis 31.12.1992 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung übernahm die Klägerin im Prüfungszeitraum für ihre Fahrer die Verwarnungsgelder, die gegen diese für Falschparken verhängt wurden.
Gegen den aufgrund des Lohnsteueraußenprüfungsberichts vom 7.6.1993 insoweit erlassenen Haftungsbescheid vom 15.7.1993 legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erließ der Beklagte einen geänderten Haftungs-/Nachforderungsbescheid vom 11.10.1993. Die auf die Verwarnungsgelder entfallende Lohnsteuer belief sich danach auf 262.541,00 DM.
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