FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2001
14 K 1769/97 E
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 ; DBA Italien Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr.1a ; EStG § 34 Abs.1 ;

Arbeitslohn; Unbeschränkte Steuerpflicht; Auslandstätigkeit; DBA Italien 1925; Aufenthaltstage; Festsetzungsfrist; Hinterziehungsvorsatz; Abfindung - Keine Steuerfreistellung nach DBA für nach Beendigung der Auslandstätigkeit weitergewährte Gehaltsanteile

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 14 K 1769/97 E

DRsp Nr. 2002/12089

Arbeitslohn; Unbeschränkte Steuerpflicht; Auslandstätigkeit; DBA Italien 1925; Aufenthaltstage; Festsetzungsfrist; Hinterziehungsvorsatz; Abfindung - Keine Steuerfreistellung nach DBA für nach Beendigung der Auslandstätigkeit weitergewährte Gehaltsanteile

1. Werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Geschäftsführer einer inländischen GmbH aufgrund einer entsprechenden Konzernvereinbarung weitere Gehaltsanteile für Auslandstätigkeit gewährt, die ihm über eine italienische Konzerngesellschaft zufließen, so kann nur der dem Verhältnis zwischen den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen und den tatsächlichen Aufenthaltstagen in Italien entsprechende Anteil dieser Bezüge nach dem DBA Italien 1925 steuerfrei gestellt werden. Bei bloßer Weitergewährung der Bezüge unter Befreiung von der - u.a. in Italien - zu erbringenden Dienstleistungspflicht entfällt die Steuerbefreiung in vollem Umfang. 2. Eine hiervon abweichende Zuordnung im Inland steuerpflichtiger Gehaltsanteile rechtfertigt bei einem steuerlichen Laien nicht die Annahme bedingten Hinterziehungsvorsatzes, so dass eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre ausscheidet.