FG Hessen - Urteil vom 04.09.2001
10 K 1604/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ;

Arbeitslohn; Vergünstigung; Reise; Angehöriger; Arbeitnehmer; Dienstverhältnis; geldwerter Vorteil - Reisevergünstigung für Angehörige als Arbeitslohn

FG Hessen, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 10 K 1604/00

DRsp Nr. 2002/17108

Arbeitslohn; Vergünstigung; Reise; Angehöriger; Arbeitnehmer; Dienstverhältnis; geldwerter Vorteil - Reisevergünstigung für Angehörige als Arbeitslohn

1. Leistungen des Arbeitgebers an Dritte sind als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie sich wirtschaftlich als Ertrag der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen. 2. Vergünstigungen bei Urlaubsreisen für mitreisende Dritte, die dem Arbeitnehmer eines Reiseveranstalters aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährt werden, sind in vollem Umfang als Arbeitslohn zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ;

Tatbestand: