BFH vom 15.12.1993
X B 47/93

Arbeitslosigkeit und außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

BFH, vom 15.12.1993 - Aktenzeichen X B 47/93

DRsp Nr. 1997/8639

Arbeitslosigkeit und außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Zinsen und Tilgungsbeträge für Kredite, die ein Arbeitsloser zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während seiner acht Monate dauernden Arbeitslosigkeit aufgenommen hat, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Für die Praxis:

Bei längerer Arbeitslosigkeit kann die Finanzierung von Lebenshaltungskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Dazu reicht jedoch eine Arbeitslosigkeit von nur acht Monaten dem BFH nicht aus.