FG Köln - Urteil vom 29.08.2007
10 K 839/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 171
EFG 2008, 205

Arbeitszimmer

FG Köln, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 10 K 839/04

DRsp Nr. 2007/22858

Arbeitszimmer

Wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Raum als Arbeitszimmer genutzt, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein "häusliches" Arbeitszimmer vorliegt.