Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger bezog als Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung bei der X-Lebensversicherung AG, Y Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Streitjahr betrug sein Bruttojahreslohn 276.973,00 DM. Dieser Betrag setzte sich aus einem festen Grundgehalt i.H.v. 1.400,- DM mtl. und einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Direkt- und Rückdeckungsversicherungsverträge, mit denen die von ihm erstellten Altersversorgungskonzeptionen abgesichert waren, zusammen. in den Folgejahren stieg sein Arbeitslohn - bei gleichem Grundgehalt - auf über 500.000,- DM an.
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