FG Köln - Urteil vom 18.12.2000
3 K 1309/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 488

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

FG Köln, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 3 K 1309/99

DRsp Nr. 2001/7104

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, wenn der Arbeitnehmer, der Altersversorgungskonzepte ausarbeitet und betreut, den wesentlichen Teil seiner Leistung gegenüber seinen Kunden erbringt und nicht - wie ein "normaler" Versicherungsmakler - die eigentliche Tätigkeit, den Abschluss von Versicherungen, im Arbeitszimmer lediglich vorbereitet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger bezog als Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung bei der X-Lebensversicherung AG, Y Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Streitjahr betrug sein Bruttojahreslohn 276.973,00 DM. Dieser Betrag setzte sich aus einem festen Grundgehalt i.H.v. 1.400,- DM mtl. und einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Direkt- und Rückdeckungsversicherungsverträge, mit denen die von ihm erstellten Altersversorgungskonzeptionen abgesichert waren, zusammen. in den Folgejahren stieg sein Arbeitslohn - bei gleichem Grundgehalt - auf über 500.000,- DM an.