Das BMF hat sich sowohl zur ertragsteuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) als auch zum häuslichen Arbeitszimmer geäußert (BMF-Schreiben v. 17.07.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 und v. 15.08.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027). Liegt ein steuerlich anzuerkennendes und abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer vor, können die anteiligen Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Doch was gilt für den von einer PV-Anlage erzeugten und im häuslichen Arbeitszimmer verbrauchten Strom? Ein Abzug ist unabhängig von § 3 Nr. 72 EStG weiterhin möglich.
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