FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2001
8 K 7672/00 E
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 173

Arbeitszimmervermietung; Gestaltungsmissbrauch; Mieteinnahmen; Arbeitslohn - Gestaltungsmissbrauch bei Arbeitszimmervermietung an Arbeitgeber; Mietzins als Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 8 K 7672/00 E

DRsp Nr. 2002/1997

Arbeitszimmervermietung; Gestaltungsmissbrauch; Mieteinnahmen; Arbeitslohn - Gestaltungsmissbrauch bei Arbeitszimmervermietung an Arbeitgeber; Mietzins als Arbeitslohn

1. Vermieten der Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und seine Ehefrau einen im Keller ihres gemeinsamen Wohnhauses befindlichen Büroraum an den Arbeitgeber des Ehemannes, der den Raum nach entsprechender Ausstattung seinem Geschäftsführer wiederum zur Betreuung ortsansässiger Mandanten sowie für Arbeiten an Abenden und Wochenenden überlässt, so liegt hierin wegen des von den Mietvertragsparteien zumindest auch verfolgten vernünftigen wirtschaftlichen Zwecks keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung. 2. Die von dem Arbeitnehmer erzielten Mieteinnahmen können diesfalls nicht wegen der Subsidiarität der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Arbeitslohn behandelt werden, weil der zugrundeliegende Vertrag unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses unter gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten hätte geschlossen werden können.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Vermietung eines im Wohnhaus der Kläger gelegenen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber des Klägers.