ArbG München - Beschluss vom 10.11.2010
38 BV 257/10
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; GewO § 106; BetrVG § 75 Abs. 1;

ArbG München - Beschluss vom 10.11.2010 (38 BV 257/10) - DRsp Nr. 2011/11360

ArbG München, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 38 BV 257/10

DRsp Nr. 2011/11360

Der Betriebsrat hat ein Recht, bei Bestehen eines kollektiven Zielvereinbarungssystems Einsicht in die konkret abgeschlossenen Zielvereinbarungen zu nehmen, soweit dies zur Überwachung der Umsetzung dieses Systems erforderlich ist.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller Einsicht in alle im Jahr 2008 mit Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG, abgeschlossenen Zielvereinbarungen zu gewähren.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; GewO § 106; BetrVG § 75 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Antragstellers auf Einsichtnahme in die im Jahr 2008 mit Arbeitnehmern abgeschlossenen Zielvereinbarungen.