1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.021,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer jeweils selbst.
3. Der Streitwert wird auf 1.021,06 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist, wird sie gesondert zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruchsübergang von Vergütungsansprüchen des Streithelfers zu 1) für den Monat Oktober 2008 gegen die Beklagte.
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