ArbG Würzburg - Endurteil vom 22.02.2010
6 Ca 1084/09
Normen:
SGB II § 19 Abs. 2; SGB II § 33 Abs. 3; SGB II § 34a; SGB II § 33 Abs. 5; SGB X § 115;

ArbG Würzburg - Endurteil vom 22.02.2010 (6 Ca 1084/09) - DRsp Nr. 2011/11363

ArbG Würzburg, Endurteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ca 1084/09

DRsp Nr. 2011/11363

Die erforderliche zeitliche Kongruenz für einen Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die ihm nachträglich am Monatsende oder später im Folgemonat zu entrichtende Vergütung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht erhält und ihm deshalb in diesem Folgemonat Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.021,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer jeweils selbst.

3. Der Streitwert wird auf 1.021,06 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist, wird sie gesondert zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 2; SGB II § 33 Abs. 3; SGB II § 34a; SGB II § 33 Abs. 5; SGB X § 115;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruchsübergang von Vergütungsansprüchen des Streithelfers zu 1) für den Monat Oktober 2008 gegen die Beklagte.