FG München - Urteil vom 06.12.2000
1 K 3158/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 4 ; EigZulG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 445

Art der Wohneigentumsförderung für ein Folgeprojekt bei zwischenzeitlichem Wechsel der Förderungsnorm

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 3158/99

DRsp Nr. 2001/8886

Art der Wohneigentumsförderung für ein Folgeprojekt bei zwischenzeitlichem Wechsel der Förderungsnorm

Die Wohneigentumsförderung eines Folgeobjekts beurteilt sich nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften, sondern - sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben - nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 4 ; EigZulG § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 30.7.1997 eine Eigentumswohnung in München, die er anschließend selbst nutzte. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte er für diese Wohnung Steuerbegünstigungen nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) geltend (Steuerabzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1: 9.000 DM, Vorbezugskosten nach § 10 e Abs. 6: 6.198 DM, Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 a: 3.332 DM). Hierzu vertrat er die Meinung, es handle sich bei dieser Wohnung um ein Folgeobjekt im Sinne des § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG. Er habe 1993 und 1994 für eine Eigentumswohnung in Frankfurt, die er 1993 erworben und anschließend selbst bezogen habe, eine Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG erhalten. Nach seiner beruflichen Versetzung nach München habe er diese Wohnung in Frankfurt vermietet.