Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 30.7.1997 eine Eigentumswohnung in München, die er anschließend selbst nutzte. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte er für diese Wohnung Steuerbegünstigungen nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) geltend (Steuerabzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1: 9.000 DM, Vorbezugskosten nach § 10 e Abs. 6: 6.198 DM, Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 a: 3.332 DM). Hierzu vertrat er die Meinung, es handle sich bei dieser Wohnung um ein Folgeobjekt im Sinne des § 10 e Abs. 4 Satz 4 EStG. Er habe 1993 und 1994 für eine Eigentumswohnung in Frankfurt, die er 1993 erworben und anschließend selbst bezogen habe, eine Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG erhalten. Nach seiner beruflichen Versetzung nach München habe er diese Wohnung in Frankfurt vermietet.
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