FG Köln - Beschluss vom 12.07.2012
10 Ko 4029/11
Normen:
RVG § 22 Abs 1; FGO § 139 Abs 3 Satz 3; RVG § 15 Abs 2 Satz 1;

Art und Weise der Berechnung der Kosten des Vorverfahrens bei zwei Einspruchsverfahren, die in eine Klage mündeten

FG Köln, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 4029/11

DRsp Nr. 2012/19079

Art und Weise der Berechnung der Kosten des Vorverfahrens bei zwei Einspruchsverfahren, die in eine Klage mündeten

1) Die Kosten für zwei getrennte Vorverfahren, die auf verschiedenen Steuerbescheiden beruhen, werden mit zwei Geschäftsgebühren unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelstreitwerts angesetzt, auch wenn die getrennten Streitigkeiten im Klageverfahren verbunden werden. 2) Aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO folgt nicht, dass auch für das Vorverfahren ein Gesamtstreitwert zu bilden wäre.

Normenkette:

RVG § 22 Abs 1; FGO § 139 Abs 3 Satz 3; RVG § 15 Abs 2 Satz 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die der Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu berechnen sind.

Die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin hatten getrennt Einspruch eingelegt gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 vom 12. Juni 2006 und 2005 vom 5. September 2007. Der Erinnerungsführer hat über die getrennt erhobenen Einsprüche durch gemeinsame Einspruchsentscheidung vom 20. September 2007 entschieden. Darin hat er die Umsatzsteuerfestsetzungen zu Lasten der Erinnerungsgegnerin erhöht.