Zu entscheiden ist, ob überhöhte Absetzungen für Abnutzungen (AfA), die bis zum Veranlagungszeitraum 2000 einschließlich in bestandskräftigen Veranlagungen berücksichtigt worden sind, über eine Korrektur des Abschreibungszeitraums (gleich insgesamt verkürzte Zeit für die AfA, so die Auffassung der Kläger - Kl. -) oder über eine Verminderung der Abschreibungsbeträge für den restlichen Abschreibungszeitraum (so die Auffassung des Beklagten - Bekl. -) zu berichtigen sind.
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