FG Münster - Urteil vom 08.12.2005
8 K 802/03 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 903

Art und Weise der Korrektur einer überhöhten AfA nach § 7 Abs. 4 EStG und § 4 Abs. 3 FördG

FG Münster, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 8 K 802/03 E

DRsp Nr. 2006/11763

Art und Weise der Korrektur einer überhöhten AfA nach § 7 Abs. 4 EStG und § 4 Abs. 3 FördG

Absetzungen für Abnutzungen vom Restwert einer Immobilie, für die fehlerhaft sowohl Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 3 FördG als auch eine AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorgenommen worden ist, sind nicht durch eine Verkürzung des verbleibenden Abschreibungszeitraums, sondern durch Herabsetzung der Abschreibungsbeträge auf den unverkürzten Abschreibungszeitraum vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob überhöhte Absetzungen für Abnutzungen (AfA), die bis zum Veranlagungszeitraum 2000 einschließlich in bestandskräftigen Veranlagungen berücksichtigt worden sind, über eine Korrektur des Abschreibungszeitraums (gleich insgesamt verkürzte Zeit für die AfA, so die Auffassung der Kläger - Kl. -) oder über eine Verminderung der Abschreibungsbeträge für den restlichen Abschreibungszeitraum (so die Auffassung des Beklagten - Bekl. -) zu berichtigen sind.