Artikel 28 OECD-MA2017
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Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Artikel 28 OECD-MA2017 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.