Artikel 29 OECD-MA2017
Stand: ..
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Artikel 29 OECD-MA2017 Anspruch auf Vergünstigungen

Artikel 29 Anspruch auf VergünstigungenDie Fassung dieses Artikels hängt davon ab, wie die Vertragsstaaten ihre gemeinsame Absicht umsetzen wollen, die in der Präambel des Abkommens zum Ausdruck kommt und im Mindeststandard enthalten ist, der als Teil des OECD/G20 "Base Erosion and Profit Shifting"-Projektes vereinbart wurde, und zwar Doppelbesteuerung zu vermeiden, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung einschließlich Abkommensmissbrauch durch "Treaty-Shopping" zu schaffen. Dies kann entweder durch die Übernahme alleine von Absatz 9 erfolgen, durch die Übernahme der detaillierten Versionen der Absätze 1 bis 7, wie sie im Kommentar zu Art. 29 beschrieben ist, zusammen mit der Umsetzung eines Mechanismus, der gegen Durchlaufgesellschaften gerichtet ist, wie er in Randziffer 187 des Kommentars beschrieben ist, oder durch die Übernahme von Absatz 9 zusammen mit einer der im Kommentar zu Art. 29 beschriebenen Varianten der Absätze 1 bis 7.

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) (Regelung, die vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 Abkommensvergünstigungen auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person beschränkt, die als eine "berechtigte Person" im Sinne des Absatzes 2 gilt). (2) (Definition, wann eine ansässige Person als berechtigte Person gilt, und zwar - eine natürliche Person; - ein Vertragsstaat, seine Gebietskörperschaften und deren Behörden und Einrichtungen; - bestimmte börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger; - bestimmte verbundene Gesellschaften von börsennotierten Gesellschaften und Rechtsträgern; - bestimmte gemeinnützige Organisationen und anerkannte Pensionsfonds; - andere Rechtsträger, die bestimmte eigentumsrechtliche Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich "Base-Erosion" erfüllen; - bestimmte kollektive Anlageinstrumente.) (3) (Regelung, die Anspruch auf Abkommensvergünstigungen für bestimmte Einkünfte gewährt, die von einer Person erzielt werden, die keine berechtigte Person ist, wenn die Person in ihrem Wohnsitzstaat eine aktive Geschäftstätigkeit ausübt und die Einkünfte aus diesem Geschäft stammen oder mit diesem verbunden sind) (4) (Regelung, die Abkommensvergünstigungen aus dem Abkommen einer Person gewährt, die keine berechtigte Person ist, wenn sich mindestens ein vereinbarter Anteil dieser Gesellschaft im Besitz bestimmter Personen befindet, denen Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen zusteht) (5) (Regelung, die Anspruch auf Abkommensvergünstigungen einer Person gewährt, die als "Hauptgesellschaft" gilt) (6) (Regelung, die es der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erlaubt, einer Person bestimmte Abkommensvergünstigungen zu gewähren, wenn andernfalls Vergünstigungen gemäß Absatz 1 verweigert würden) (7) (Definitionen, die für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 gelten) (8) a) Wenn i) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Vertragsstaat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zuzuordnen sind, und ii) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind, im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit sind, gelten die Vergünstigungen aus diesem Abkommen nicht für Einkünfte, für die die Steuer im Drittstaat weniger beträgt, als der niedrigere Betrag von (Satz bilateral festzulegen) dieser Einkünfte und 60 v. H. der Steuer, die im erstgenannten Staat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. In einem solchen Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Abkommens, nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Staats besteuert werden. b) Die vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die aus dem anderen Staat erzielten Einkünfte aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiertätigkeiten, die von einer Bank, einem Versicherungsunternehmen oder einem registrierten Wertpapierhändler ausgeübt werden). c) Werden Vergünstigungen aus diesem Abkommen in Bezug auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aufgrund der vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen trotzdem für diese Einkünfte gewähren, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen im Lichte der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt hat, gerechtfertigt ist (z. B. wegen des Bestehens von Verlusten). Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der ein Antrag nach dem vorangegangenen Satz gestellt worden ist, stimmt sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats ab, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt. (9) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung aus diesem Abkommen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung bewirkt hat, sofern nicht belegt wird, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.