Artikel 31 OECD-MA2017
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Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Artikel 31 OECD-MA2017 Inkrafttreten

Artikel 31 Inkrafttreten

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in … ausgetauscht. (2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung a) (in Staat A): … b) (in Staat B): …