Artikel 32 OECD-MA2017
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Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Artikel 32 OECD-MA2017 Kündigung

Artikel 32 Kündigung

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr … das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a) (in Staat A): … b) (in Staat B): …