EuGH - Urteil vom 08.07.1999
Rs C-254/97
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Conseil d'État (Frankreich),

Arzneispezialitäten: außerordentliche Abgabe vom Umsatz

EuGH, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen Rs C-254/97

DRsp Nr. 2001/1072

Arzneispezialitäten: außerordentliche Abgabe vom Umsatz

Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 48 EG (früher Artikel 58) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zum einen die Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern belegt, den diese mit einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlaß dieser Regelung erzielt haben, und nach der zum anderen diese Unternehmen von der Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine Zweigniederlassung tätig sind.

Tenor: