FG Saarland vom 16.10.1997
2 K 9/97
Fundstellen:
EFG 1998, 323

Arzt für Laboratoriumsmedizin als Gewerbetreibender

FG Saarland, vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 2 K 9/97

DRsp Nr. 2001/3216

Arzt für Laboratoriumsmedizin als Gewerbetreibender

Ein Arzt für Laboratoriumsmedizin ist nicht mehr eigenverantwortlich tätig und erzielt daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er nicht nur vertretungsweise einen zeichnungsberechtigten Facharzt in nennenswertem Umfang selbständig für sich tätig werden läßt. Das gilt auch dann, wenn der zeichnungsberechtigte Facharzt nicht als Arbeitnehmer, sondern als "Partner auf Probe" beschäftigt wird.

Für die Praxis:

Der durch die Anzahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der Praxis eines einzelnen Arztes für Laboratoriumsmedizin läßt sich allein schon wegen der begrenzten menschlichen Leistungsfähigkeit nicht beliebig vergrößern, ohne daß die Freiberuflichkeit in Frage gestellt wird (BFH vom 1.2.1990, BStBl II, 507). Der Zahl der Aufträge und der Mitarbeiter kommt daher eine Indizwirkung zu. Sie ist ein Beweisanzeichen dafür, wie hoch der Anteil der von den Mitarbeitern selbständig bearbeiteten Aufträge ist. Im Streitfall entfielen auf den zeichnungsberechtigten Facharzt ca. 25 % der Proben, so daß der Kläger nicht mehr eigenverantwortlich tätig war. Das FG hebt dabei hervor, daß eine steuerlich anzuerkennende "Partnerschaft auf Probe" den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags erfordert, der im Streitfall nicht vorlag.

Fundstellen
EFG 1998, 323