Der durch die Anzahl der Aufträge und der angestellten Mitarbeiter gekennzeichnete Umfang der Praxis eines einzelnen Arztes für Laboratoriumsmedizin läßt sich allein schon wegen der begrenzten menschlichen Leistungsfähigkeit nicht beliebig vergrößern, ohne daß die Freiberuflichkeit in Frage gestellt wird (BFH vom 1.2.1990, BStBl II, 507). Der Zahl der Aufträge und der Mitarbeiter kommt daher eine Indizwirkung zu. Sie ist ein Beweisanzeichen dafür, wie hoch der Anteil der von den Mitarbeitern selbständig bearbeiteten Aufträge ist. Im Streitfall entfielen auf den zeichnungsberechtigten Facharzt ca. 25 % der Proben, so daß der Kläger nicht mehr eigenverantwortlich tätig war. Das FG hebt dabei hervor, daß eine steuerlich anzuerkennende "Partnerschaft auf Probe" den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags erfordert, der im Streitfall nicht vorlag.
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