VG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2019
10 K 8270/18
Normen:
AO § 12; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; IHKG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 403

Atypisch stille Gesellschaft; Beitrag; Beteiligung; Betriebsstätte; Industrie- und Handelskammer; Mitglied; Organschaft; Unternehmen

VG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 10 K 8270/18

DRsp Nr. 2020/2649

Atypisch stille Gesellschaft; Beitrag; Beteiligung; Betriebsstätte; Industrie- und Handelskammer; Mitglied; Organschaft; Unternehmen

Atypisch stille Gesellschaften sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammern und als solche beitragspflichtig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 12; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; IHKG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese gegen sie in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer atypisch stillen Gesellschaft einen IHK-Mitgliedsbeitrag festgesetzt hat.

Die T. GmbH ist im Bereich der Softwareentwicklung und -unterstützung tätig. Herr H. ist an der GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Weitere stille Gesellschafter gibt es nicht.

Mit Bescheid vom 24.02.2014 setzte die Beklagte gegen die T. GmbH für das Jahr 2014 einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 145,31 € vorläufig fest. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Gewerbeertrag 2011 in Höhe von 42.500 € herangezogen, von dem ein Freibetrag in Höhe von 15.340 € abgezogen wurde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.