Streitig ist, ob die Tochter der Klägerin auf Grund eines Au Pair Aufenthaltes als Kind in Ausbildung oder ob sie als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin bezog für ihre am ... geborene Tochter ... Kindergeld. Die Tochter beendete im Sommer 2009 ihre Schulausbildung. Von ... bis August 2009 arbeitete sie auf 400 € Basis.
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