FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2010
7 K 137/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Au Pair-Aufenthalt: Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG; Kindergeldaufhebung; Kindergeldrückforderung

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 7 K 137/10

DRsp Nr. 2011/10044

Au Pair-Aufenthalt: Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG; Kindergeldaufhebung; Kindergeldrückforderung

1. Beginnt ein Au Pair-Aufenthalt wegen mangelnder Gastfamilie erst deutlich später als geplant, führt das nicht dazu, dass ein Kind als "Kind ohne Ausbildungsplatz" nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden kann. 2. Der Au Pair-Aufenthalt ist keine Ausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tochter der Klägerin auf Grund eines Au Pair Aufenthaltes als Kind in Ausbildung oder ob sie als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin bezog für ihre am ... geborene Tochter ... Kindergeld. Die Tochter beendete im Sommer 2009 ihre Schulausbildung. Von ... bis August 2009 arbeitete sie auf 400 € Basis.