Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a)
Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen das rechtliche Gehör (Art.
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