BFH - Beschluss vom 29.12.2008
X B 183/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50/07

Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen X B 183/08

DRsp Nr. 2009/5398

Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a)

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann gegeben sein, wenn das FG den in den Akten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es ist daher verpflichtet, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).