FG München - Beschluss vom 01.07.2020
12 K 558/20
Normen:
FGO § 136 Abs. 2; FGO § 137 S. 2;

Auferlegen der durch Verschulden eines Beteiligten entstandenen Kosten diesem selbst bei einer Klagerücknahme des anderen Beteiligten

FG München, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 12 K 558/20

DRsp Nr. 2020/13746

Auferlegen der durch Verschulden eines Beteiligten entstandenen Kosten diesem selbst bei einer Klagerücknahme des anderen Beteiligten

1. § 137 Satz 2 FGO geht als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor.2. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem selbst bei einer Klagerücknahme des anderen Beteiligten auferlegt werden.

Tenor

1.

Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2; FGO § 137 S. 2;

Gründe

Nach § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 137 Satz 2 FGO). § 137 Satz 2 FGO geht insoweit als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor (ebenso FG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Dezember 2007 2 K 1096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte <EFG> 2008, 399; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2011 2 K 1648/11, EFG 2012, 344; FG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2000 VII 353/99, EFG 2000, 1404; Brandt in Gosch, AO/FGO, § 137 Rz. 7 [Sept. 2005], § 136 Rz. 98 [Sept. 2005]; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 136 Rz. 9]; offengelassen: BFH-Beschluss vom 12. Februar 2001 X R 41/00, BFH/NV 2001, 1107).