Der Beschluss des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 20. August 2018 -
Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren, mit der den Erstehern die hälftigen Kosten des von der Schuldnerin angestrengten Zuschlagsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden.
1. Die S...bank betreibt die Zwangsversteigerung in einen in der Gemarkung D... gelegenen Grundbesitz. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 8. August 2017 wurde der Grundbesitz den Beschwerdeführern jeweils zu hälftigem Anteil zugeschlagen.
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