BVerfG - Kammerbeschluss vom 19.07.2019
2 BvR 2283/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZVG § 99;
Fundstellen:
NJW 2019, 3294
WM 2019, 1602
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 272/17

Auferlegen der hälftigen Kosten des von dem Schuldner angestrengten Zuschlagsbeschwerdeverfahrens gegenüber den Erstehern hinsichtlich Willkürverbots bei der Kostenentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren

BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2283/18

DRsp Nr. 2019/11411

Auferlegen der hälftigen Kosten des von dem Schuldner angestrengten Zuschlagsbeschwerdeverfahrens gegenüber den Erstehern hinsichtlich Willkürverbots bei der Kostenentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 20. August 2018 - 6 T 272/17 - verletzt, soweit über die Kosten entschieden ist (Ziffer 2 des Tenors), die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen, zurückverwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZVG § 99;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren, mit der den Erstehern die hälftigen Kosten des von der Schuldnerin angestrengten Zuschlagsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden.

1. Die S...bank betreibt die Zwangsversteigerung in einen in der Gemarkung D... gelegenen Grundbesitz. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 8. August 2017 wurde der Grundbesitz den Beschwerdeführern jeweils zu hälftigem Anteil zugeschlagen.