BVerwG - Beschluss vom 17.05.2019
6 KSt 2.19 (6 BN 1.19, 6 AV 9.19)
Normen:
GKG § 6 Abs. 2; GKG § 29 Nr. 1;

Auferlegen der Kosten des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung gegenüber einem Kostenschuldner hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 6 KSt 2.19 (6 BN 1.19, 6 AV 9.19)

DRsp Nr. 2019/9537

Auferlegen der Kosten des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung gegenüber einem Kostenschuldner hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten

Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet derjenige die Gerichtskosten, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 2; GKG § 29 Nr. 1;

Gründe

Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhob der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Erinnerung und Beschwerde, beantragte Befreiung von der Gebühr und hilfsweise Stundung der Kostenschuld. Das ist in erster Linie als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 6 BN 1.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 17. April 2019 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist keine Verfahrens- oder Formfehler auf.