Das Bundesministerium der Finanzen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 in einer deutschen Großstadt eine Diskothek.
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