BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VII B 278/03
Normen:
AO § 284 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 607
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7773/00

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII B 278/03

DRsp Nr. 2004/3486

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses

1. Es ergibt sich eindeutig aus dem Aufbau und aus dem Ziel des Gesetzes, dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugleich als Druckmittel für das Verlangen nach Abgabe eines aussagekräftigen Vermögensverzeichnisses eingesetzt werden darf.2. Die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, sind als Einheit anzusehen und die Aufforderungen hierzu können grds. in einem einheitlichen Vorgang erfolgen.

Normenkette:

AO § 284 ;

Gründe: