BFH - Beschluss vom 27.12.2021
X S 35/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 189
BFH/NV 2022, 426
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen X R 36/19

Aufforderung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer FormAnsetzen des Auffangstreitwerts

BFH, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen X S 35/21

DRsp Nr. 2022/4427

Aufforderung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form Ansetzen des Auffangstreitwerts

NV: Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert —und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag— anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen.

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 36/19 wird auf 5.000 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller führten unter dem Aktenzeichen X R 36/19 ein Revisionsverfahren wegen der gegen sie ergangenen Aufforderung zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 in elektronischer Form. Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hob das angefochtene vorinstanzliche Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG) auf, stellte fest, dass die entsprechende Aufforderung des Antragsgegners (Finanzamt —FA—) rechtswidrig sei, und legte die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA auf (Urteil vom 28.10.2020 – X R 36/19, BFHE 271, 199, BStBl II 2021, 841).