BSG - Urteil vom 01.04.2004
B 7 AL 36/03 R
Normen:
AFG § 113 Abs. 2 ; EStG § 39 Abs. 5 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 14 ; SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 523/01
SG Hildesheim, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 508/99

Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen grob fahrlässigem Unterlassen der Mitteilung eines Lohnsteuerklassenwechsels

BSG, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 36/03 R

DRsp Nr. 2004/13165

Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen grob fahrlässigem Unterlassen der Mitteilung eines Lohnsteuerklassenwechsels

1. Es bedarf dann nicht der Prüfung der Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X wegen grob fahrlässigem Unterlassen der Mitteilung eines Lohnsteuerklassenwechsels, wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht, so gestellt zu werden, als wäre der Lohnsteuerklassenwechsel unterlassen oder noch vor dessen Wirksamkeit wieder rückgängig gemacht worden. 2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die in § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III normierten arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten nur dann hinnehmbar, wenn verheiratete Arbeitslose bereits bei Antragstellung deutlich und gesondert vom Merkblatt auf die leistungsrechtlichen Gefahren eines Lohnsteuerklassenwechsels und die Notwendigkeit einer Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen worden sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 113 Abs. 2 ; EStG § 39 Abs. 5 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB I § 14 ; SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I