BFH - Beschluss vom 05.11.2013
VI B 86/13
Normen:
EStG § 33a; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 360
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6/12

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag unberücksichtigt gelassen hat.

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen VI B 86/13

DRsp Nr. 2014/256

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag unberücksichtigt gelassen hat.

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird.

Normenkette:

EStG § 33a; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte Unterhaltsleistungen an ihre Tochter als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Dabei gab sie in den Steuererklärungen der Streitjahre (2004 bis 2006) jeweils an, dass ihre Tochter über kein eigenes Vermögen verfüge. Dementsprechend wurden in den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2004 bis 2006 unter Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen i.S. des § 33a EStG die Einkommensteuern der Streitjahre festgesetzt.