BFH - Beschluss vom 02.12.2013
III B 157/12
Normen:
FGO § 68 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 545
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11010/09

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht nicht über den aktuellen, erst während des Klageverfahrens ergangenen und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid entschieden hat

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen III B 157/12

DRsp Nr. 2014/2264

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht nicht über den aktuellen, erst während des Klageverfahrens ergangenen und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid entschieden hat

1. NV: Das FG-Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn in ihm (antragsgemäß) über den mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid und nicht über den während des Klageverfahrens ergangenen und zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid entschieden wurde und dieser Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt geschaffen hat. 2. NV: Zur Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1;

Gründe