FG München - Urteil vom 06.10.2010
10 K 925/09
Normen:
AO § 125 Abs. 1, § 169 Abs. 2; EStG 2002 § 31 S. 3; EStG 2002 § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 125 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist; Erstattungsanspruch der Familienkasse

FG München, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 10 K 925/09

DRsp Nr. 2011/2535

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist; Erstattungsanspruch der Familienkasse

1. Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekanntgegebener Steuerbescheid ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig i. S. v. § 125 Abs.1 AO. Die Rechtsverletzung wird nur durch die Rechtsbehelfsentscheidung auf Anfechtung dieses Bescheids beseitigt. Wird der Bescheid unanfechtbar, bewirkt dies die materielle Bestandskraft. Der Inhalt des Bescheids gilt als richtig. 2. Ein bestandskräftig gewordener Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung berechtigt die zuständige Familienkasse zur Rückforderung des Kindergeldes.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1, § 169 Abs. 2; EStG 2002 § 31 S. 3; EStG 2002 § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 125 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ....02.1996 geborenen H.

Von September 1995 bis Juni 1998 besuchte die Klin das Pädagogische Fachseminar.

Nach der Geburt des H befand sich die Klin bis Januar 1997 im Erziehungsurlaub. Bis Juni 1998 bezog die Klin Kindergeld vom Landesamt für Besoldung und Versorgung ... (Landesamt).