Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2021 – 10 K 1662/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob eine bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b der Abgabenordnung in der im Jahr 2017 (Streitjahr) geltenden Fassung (AO) aufgehoben werden kann.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat am 22.12.2014 auf Grund einer Erklärung gegenüber dem Standesamt der Gemeinde X (Inland) aus der evangelischen Kirche aus. Die Meldebehörde teilte dies gemäß § 39e Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Bundeszentralamt für Steuern am 23.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 elektronisch mit.
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