BFH - Urteil vom 24.11.2021
I R 6/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 216
BFH/NV 2022, 728
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1662/20

Aufhebung einer bestandskräftigen KirchensteuerfestsetzungUnterlassen einer gesetzlich angeordneten BeiladungVon Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens

BFH, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen I R 6/21

DRsp Nr. 2022/7454

Aufhebung einer bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzung Unterlassen einer gesetzlich angeordneten Beiladung Von Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens

NV: Wird eine nach § 160 FGO i.V.m. § 3 AGFGO BW gesetzlich angeordnete Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren unterlassen, liegt eine von Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens vor. Dieser Verfahrensfehler kann im Revisionsverfahren nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO geheilt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2021 – 10 K 1662/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung nach § 175b der Abgabenordnung in der im Jahr 2017 (Streitjahr) geltenden Fassung (AO) aufgehoben werden kann.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat am 22.12.2014 auf Grund einer Erklärung gegenüber dem Standesamt der Gemeinde X (Inland) aus der evangelischen Kirche aus. Die Meldebehörde teilte dies gemäß § 39e Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Bundeszentralamt für Steuern am 23.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 elektronisch mit.