BFH - Beschluss vom 24.11.2010
IV B 136/08
Normen:
FGO § 155; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1575/08

Aufhebung einer gerichtliche Entscheidung wegen Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers während des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen IV B 136/08

DRsp Nr. 2011/3131

Aufhebung einer gerichtliche Entscheidung wegen Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers während des Verfahrens

NV: Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 249 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.

II.

Der Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.