FG München - Gerichtsbescheid vom 04.12.2015
7 K 1874/15
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

Aufhebung einer Gewährung von Kindergeld nach dem Beginn des Studiums aufgrund eines verbleibenden Wohnsitzes im Elternhaus

FG München, Gerichtsbescheid vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 7 K 1874/15

DRsp Nr. 2016/16377

Aufhebung einer Gewährung von Kindergeld nach dem Beginn des Studiums aufgrund eines verbleibenden Wohnsitzes im Elternhaus

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist in der Sache, ob die Beklagte (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin T, geboren am ... 1994, ab September 2013 zu Recht aufgehoben hat.

Die Klägerin erhielt für T bis einschließlich Mai 2015 laufend Kindergeld. Nachdem T ihre Schulausbildung im Juni 2013 mit dem Abitur abgeschlossen hatte, begann sie im Wintersemester 2013/2014 ein Studium.