BFH - Beschluss vom 14.06.2017
X B 118/16
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 107 Abs. 1; FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1437
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2384/10

Aufhebung einer Sachentscheidung mangels Durchführung des gem. § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahrens

BFH, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen X B 118/16

DRsp Nr. 2017/13248

Aufhebung einer Sachentscheidung mangels Durchführung des gem. § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahrens

1. NV: Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil kann daher nicht gerügt werden, die vom FG im Zwischenurteil vertretene Auffassung erfülle die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO. 2. NV: Eine finanzgerichtliche Entscheidung, die im Rechtsmittelverfahren durch den BFH aufgehoben worden ist, kann nicht zur Begründung einer Divergenzrüge herangezogen werden. 3. NV: Ein Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) stellt im Verhältnis zum zugrunde liegenden Steuerbescheid einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Die Zulässigkeit einer gegen ein Leistungsgebot gerichteten Klage setzt daher die Durchführung eines Vorverfahrens auch in Bezug auf das Leistungsgebot voraus. 4. NV: Ein Verfahrensmangel liegt nicht nur dann vor, wenn das FG eine zulässige Klage rechtsirrig durch Prozessurteil als unzulässig verwirft, sondern auch dann, wenn das FG über eine unzulässige Klage in der Sache entscheidet.